PREISANPASSUNGEN BEI KRISENBEDINGTEN KOSTENSTEIGERUNGEN
In Folge des Ukraine-Kriegs haben sich die Produktions-, Transport- und Beschaffungskosten für viele Waren zum Teil drastisch erhöht. Dies kann bei Vereinbarung eines Festpreises mit dem Abnehmer, der noch auf den alten Rohstoff- und Energiepreisen kalkuliert wurde, zu einer Gefährdung der Existenz des Lieferanten führen. Für viele Unternehmen stellt sich angesichts dessen die Frage, ob sie die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergeben können.
Die Praxis zeigt, dass viele Abnehmer tatsächlich offen für Gespräche über Preisanpassungen sind. Der Verlust eines guten Lieferanten und die Gefährdung von laufenden Projekten auch noch aus diesem Grunde können nicht in ihrem Interesse liegen, zumal die Ersetzung des Partners ebenfalls zur Zahlung aktueller (erhöhter) Preise führen würde. Auch die öffentliche Hand scheint davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung aufgrund des Krieges in der Ukraine grundsätzlich vorliegen können.[1]
Ist der Geschäftspartner aber nicht zu einer Nachverhandlung des Preises bereit, bleibt in der Regel nur noch der Weg, eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Wann kommt diese Möglichkeit für Unternehmen in Betracht, welche Hindernisse stellen sich dabei und was muss bei der praktischen Durchsetzung des Anspruchs beachtet werden.
Bei der „Störung der Geschäftsgrundlage“ handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das einer Vertragspartei die einseitige Anpassung des Vertragsinhalts gestattet, wenn das Festhalten am bisherigen Vertragsinhalt für ihn aufgrund veränderter äußerer Umstände unzumutbar geworden ist, § 313 BGB. Der Vertragspartner wird dadurch an einen Vertragsinhalt gebunden, dem er so überhaupt nicht zugestimmt hat. Vor dem Hintergrund gestiegener Produktions- und Beschaffungskosten bedeutetdies, dass der Abnehmer für die Ware einen deutlich höheren als den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis bezahlen muss, obwohl das Risiko sich verändernder Kosten für zu liefernde oder herzustellende Ware grundsätzlich beim Verkäufer liegt. Da es sich dabei um einen besonders schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit dieser Vertragspartei handelt, werden an das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage besonders hohe Anforderungen geknüpft.
VORAUSSETZUNGEN DER STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE
Zunächst darf sich die Unzumutbarkeit gestiegener Beschaffungs- und Produktionskosten für den Verkäufer der Ware nicht anderweitig abwenden lassen. Kann er den Vertrag bspw. noch widerrufen oder anfechten, so muss er diese Möglichkeiten vorrangig ausschöpfen. Auch wenn vertragliche Instrumente, wie bspw. eine vereinbarte Preisgleitklausel, greifen, kann sich der Verkäufer in der Regel nicht auf eine Störung der Geschäftsgrunlage berufen. Zudem muss der Verkäufer in der Lage sein, seinen Teil des Vertrags überhaupt noch zu erfüllen. Ist ihm die Beschaffung oder Herstellung der Ware bspw. wegen eines Rohstoffembargos oder anderweitig unterbrochener Lieferketten auf absehbare Zeit nicht mehr möglich, so entfällt bereits seine Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB.
Kommt keine der vorgenannten Alternativen in Betracht, greift als „ultima ratio“ der Vertragsanpassungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Hierfür muss zunächst die Geschäftsgrundlage des Vertrags nach Vertragsschluss gestört oder vollständig weggefallen sein. Dies betrifft einerseits die objektive Geschäftsgrundlage, d.h. die Veränderung von Umständen, die für den Vertragsschluss erkennbar vorausgesetzt wurden, sowie die Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage, d.h. der gemeinsamen Überzeugungen von Vorliegen und Entwicklung der tatsächlichen Umstände des Vertrags. Im Rahmen seiner Covid-19-Rechtsprechung hat der BGH die Geschäftsgrundlage entsprechend definiert als „die Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde“ (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). Im Rahmen von Liefer- und Herstellungsverträgen bildet somit die Erwartung der Parteien, dass sich die Kosten für die vereinbarte Ware innerhalb der marktüblichen Preisschwankungen bewegen, regelmäßig die Geschäftsgrundlage des Vertrags. Die nur von wenigen Experten vorhergesehene Eskalation des Krieges am 24.02. diesen Jahres durch Russland und die damit einhergehende Vervielfachung der Kosten für die Beschaffung und Herstellung von Waren erfüllt zweifellos diese Voraussetzungen. Allerdings gilt dies freilich nur dann, wenn der Vertrag vor dem 24.02.2022 geschlossen wurde.
UNZUMUTBARKEIT
Im Interesse der Rechtssicherheit und um einen all zu ausufernden Gebrauch von Vertragsanpassungen mittels Störung der Geschäftsgrundlage entgegenzuwirken sieht § 313 BGB vor, dass das Festhalten am Vertrag für die Vertragspartei, die wegen der veränderten Vertragsumstände eine Vertragsanpassung verlangt, unzumutbar sein muss. Das ist dann der Fall, wenn ihr unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls, insb. mit Blick auf die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung, das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). Davon ist dann auszugehen, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 3.12.2014 – XII ZB 181/13). Wann diese Schwelle bei gestiegenen Beschaffungs- und Herstellungskosten überschritten ist, hängt maßgeblich von der konkreten Abwägung der Umstände im Einzelfall ab.
Ist für eine Ware kein Gleit-, sondern, wie häufig in der Praxis üblich, ein Festpreis vereinbart worden, so kann dies dafür sprechen, dass der Verkäufer das Preisrisiko bewusst übernommen hat und ihm das Festhalten am ursprünglich vereinbarten Preis damit zuzumuten ist.[2] Allerdings bedeutet die Vereinbarung eines Festpreises nicht zwangsläufig, dass eine Berufung auf § 313 BGB aussichtslos ist. So kommt eine Vertragsanpassung dann in Betracht, wenn durch äußere – nicht von den Parteien verschuldete Umstände – eine Situation eintritt, in der ein derartig unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Leistungen der Parteien entsteht,[3] dass es aus einer Gerechtigkeitsperspektive schlichtweg nicht mehr tragbar erscheint (BGH, Urt. v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/83). Eine starre prozentuale Grenze, ab wann ein solches Ungleichgewicht angenommen wird, existiert indes nicht. Jedenfalls kann angenommen werden, dass es hierfür Preissteigerungen von min. 60[4] bis 100% bedarf. Auch hier spielen die Einzelfallumstände eine entscheidende Rolle: So wurde einem Verkäufer unabhängig von der konkreten Höhe der Kostensteigerungen ein Vertragsanpassungsanspruch für den Fall zugesprochen, dass er durch den Verkauf der Ware nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern Verluste erleidet (BGH, Urt. v. 23.01.2003 – VII ZR 210/01).
Stets ist jedoch zu beachten, dass es als Indikator für die Zumutbarkeit einer Preiserhöhung ausgelegt wird, wenn der Verkäufer den Anlass oder die negative Entwicklung der gestiegenen Kosten voraussehen konnte und sich dennoch nicht rechtzeitig mit den betroffenen Waren eingedeckt hat.[5] So urteilte der BGH während des Yom-Kippur Kriegs und der Öl-Krise der 1970er Jahre, dass auch der damalige Preisanstieg von ca. 70 % für Rohöl den Verkäufer nicht zur einseitigen Vertragsanpassung berechtige, wenn dieser sich aufgrund des erwartbaren militärischen Konflikts und den damit einhergehenden Preissteigerungen nicht rechtzeitig mit der betroffenen Ware eingedeckt habe (BGH, Urt. v. 08.02.1978 – VIII ZR 221/76). Ob diese Auffassung angesichts der überraschenden Eskalation des Krieges durch Russland und den verheerenden Auswirkungen für den Industriestandort Deutschland auch in zukünftigen Urteilen Bestand hat, wird sich indes erst noch zeigen müssen.
RECHTSFOLGEN
Liegen die soeben besprochenen Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, ergeben sich für den Verkäufer daraus im Wesentlichen zwei mögliche Rechtsfolgen: Der Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) und das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Dabei ist zu beachten, dass weder die Vertragsanpassung noch die Vertragsauflösung automatisch eintreten. In beiden Fällen muss der Verkäufer selbst aktiv werden, also entweder die Anpassung des Vertrags von seinem Geschäftspartner verlangen oder sein Rücktrittsrecht ausüben.
Neben der Frage, ob ein Anpassungsanspruch besteht, ist es für den Warenverkäufer verständlicherweise besonders wichtig, zu wissen in welchem Umfang er diesen geltend machen kann. Eine vollständige Abwälzung der Mehrkosten auf den Abnehmer der Ware ist in der Regel nicht möglich. Denn andernfalls würde das Beschaffungsrisiko vollständig auf den Käufer abgewälzt werden. In Anbetracht dessen, dass grundsätzlich der Verkäufer das Beschaffungsrisiko für die vereinbarte Ware trägt, würde dies den Käufer in der Regel unbillig benachteiligen. Anknüpfungspunkt für den Anpassungsanspruch ist daher der hypothetische Vertragsinhalt, den die Parteien vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dem störenden Ereignis gehabt hätten. Es muss also unter Brücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine für beide Seiten zumutbare und interessengerechte Verteilung der durch das störende Ereignis verursachten wirtschaftlichen Folgen erfolgen.
Konkret kann dies durch Anpassung der vertraglichen Gegenleistung erfolgen. Fehlt es im Einzelfall an gegenteiligen Anhaltspunkten, hält die Rspr. regelmäßig eine Aufteilung der entstandenen Mehrkosten für interessengerecht. Zwar wird der anfallende Differenzbetrag zwischen vereinbarten und tatsächlichen Beschaffungskosten oftmals hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (BGH, Urteil vom 10.07.2002 – XII ZR 107/99). Daraus kann allerdings keine allgemeingültige Regel abgeleitet werden. Vielmehr wird miteinbezogen werden müssen, wann die Zumutbarkeitsgrenze für beide Parteien im Einzelfall erreicht ist und wie sich das Verhalten der Parteien im Vorfeld konkret auf die gestörte Geschäftsgrundlage ausgewirkt haben (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). So wird insbesondere eine Rolle spielen, ob der Verkäufer die Beschaffungskosten hätte senken können, wenn er sich frühzeitig mit den benötigten Materialien eingedeckt oder alternative Bezugsquellen ausgeschöpft hätte.
Statt einer Anpassung kann es allerdings auch geboten sein, vom Vertrag zurückzutreten. Verweigert sich eine Partei der Mitwirkung an einer gem. § 313 Abs. 1 BGB gebotenen Anpassung des Vertrags, so liegt darin eine Pflichtverletzung begründet, die den anderen Teil zum Rücktritt berechtigt und sogar einen Anspruch auf Schadensersatz zur Folge haben kann (BGH, Urt. v. 30.09.2011 − V ZR 17/11). Auch wenn die Anpassung des Vertrags praktisch nicht umsetzbar ist oder für eine der Vertragsparteien zu einer nicht mehr zumutbaren Härte führen würde, gewährt § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligten Partei ein Rücktrittsrecht. Die Grenze der Unzumutbarkeit ist dann erreicht, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis des störenden Ereignisses eher überhaupt nicht geschlossen hätten als ihm mit angepasstem Vertragsinhalt zuzustimmen.[6] Wie stets ist auch hier der konkrete Einzelfall als Maßstab heranzuziehen.
GELTENDMACHUNG VON PREISANPASSUNGEN
Die Rechtsfolgen von § 313 BGB treten nicht automatisch ein, sobald die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Vielmehr muss sich der betroffene Vertragsteil erst per Einrede auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Außergerichtlich geschieht dies durch die Äußerung einer Anpassungsaufforderung. Inhaltlich muss darauf geachtet werden, dass die Anpassungsaufforderung die Gründe für das Vorliegen der behaupteten Störung enthält und das gewünschte Anpassungsziel angibt. Die pauschale Berufung auf § 313 BGB genügt hingegen nicht. Dabei kann es Sinn machen, die Aufforderung mit einer Zustimmungsfrist zu versehen.
Gerichtlich kann der sich auf § 313 BGB berufende Vertragsteil als Kläger entweder auf Zustimmung zur geforderten Vertragsanpassung klagen[7] oder direkt die angepasste Leistung vom anderen Vertragsteil durchsetzen (BGH, Urt. v. 30.09.2011 − V ZR 17/11). An die Bestimmtheit des Klageantrags wird kein hoher Maßstab angesetzt. Ergibt sich das Klageziel nicht eindeutig aus Klageantrag, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kläger eine Festsetzung der Leistung durch Urteil begehrt.[8]
Der Anspruch auf Vertragsanpassung verjährt regelmäßig gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Der Verjährungszeitraum beginnt gem. § 199 BGB mit Eintritt der unzumutbaren Preissteigerungen und dem damit verbundenen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Seiten des Klägers.
ANDERE ANPASSUNGSMÖGLICHKEITEN
Neben einer Anpassung des Vertrages gem. § 313 BGB gibt es weitere Möglichkeiten einer Vertragsanpassung.
Gem. § 58 BHO besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit dem Bund auch dann anzupassen, wenn die Voraussetzungen des § 313 BGB nicht vorliegen. Im Ergebnis muss dabei eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile der Auftragssituation erfolgen, die berücksichtigt, ob eine termingerechte Fortführung gefördert wird, Auseinandersetzungen vermieden, Folgekosten gespart werden.
Darüber hinaus ist mit privaten Vertragspartnern natürlich eine einvernehmliche Vertragsänderung immer möglich, wenn beide Seiten zustimmen.
ERGEBNIS
Die durch den Ukraine-Krieg direkt und indirekt ausgelösten massiven Preissteigerungen können bei Verträgen zum Eintritt einer gestörten Geschäftsgrundlage führen. Gleichzeitig muss bei dem sich auf § 313 BGB berufenden Vertragsteil jedoch die sog. Opfergrenze überschritten sein, sodass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Vorhersehbarkeit des störenden Ereignisses und das Vorverhalten der Parteien miteinzubeziehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergibt sich daraus primär ein Vertragsanpassungsanspruch, der unter gerechter Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien zu ermitteln ist. Verweigert sich der andere Teil der Anpassung oder ist ihm diese nicht zumutbar, kommt subsidiär auch ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Gerichtlich kann der Anpassungsanspruch entweder direkt in Form einer Leistungsklage geltend gemacht oder der andere Teil auf Zustimmung zur Änderung des Vertragsinhalts verklagt werden.
Haben Sie weitere Fragen zur Geltendmachung von Vertragsanpassungen in Folge der derzeitigen Kostensteigerungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
ROBERT N. KUSS, LL.M. oec.* / TIM A. HAGEMANN, LL.M.**
*Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Transport- und Speditionsrecht
**Rechtsreferendar im Bereich Internationales Wirtschaftsrecht
[1] z.B. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Hinweise zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine vom 24.02.2022
[2] Vgl. MüKo BGB, § 313 Rn 67.
[3] Vgl. MüKo BGB, § 313 Rn 209.
[4] RGZ 102, 272 (273).
[5] Vgl. juris-PK, § 313 Rn 54.
[6] NZBau 2022, 251 (256).
[7] MüKo BGB/Finkenauer, § 313 Rn. 83.
[8] BeckOK BGB/Lorenz, § 313 Rn. 93.